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Das Gemeinnützigkeitspaket bringt (voraussichtlich) die Spendenabsetzbarkeit auch für den Sport (Oktober 2023)
Gunther Gram

Die Abzugsfähigkeit von Spenden soll erweitert und „privates Engagement“ steuerlich begünstigt werden. Dieses Vorhaben ist schon dem aktuellen Regierungsübereinkommen zu entnehmen. Der Beschluss des Ministerrats stammt vom 5.7.2023 und ein Gesetzesentwurf ist aktuell (seit 11.10.2023) in Begutachtung. Es soll ab dem 1.1.2024 in Kraft treten und allen gemeinnützigen Rechtsträgern die steuerliche Spendenabsetzbarkeit ermöglichen – diese ist dann nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt, sondern dann auch für andere gemeinnützige Zwecke wie Bildung, Kultur, Sport oder auch Konsumenten- oder Tierschutz gegeben. Gerade bei gemeinnützigen Kultureinrichtungen war eine Spendenabsetzbarkeit bisher an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gebunden und mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden war der Bereich Sport bisher nicht spendenbegünstigt. Das soll künftig anders werden.

Spendenbegünstigte Zwecke sollen deutlich ausgeweitet und der Katalog der abzugsfähigen Spenden gemäß § 4a EStG 1988 erweitert werden. Künftig kann statt der bisherigen expliziten Nennung der einzelnen spendenbegünstigten Zwecke pauschal an die gemeinnützigen Zwecke iSd BAO) angeknüpft werden. Auch Verfahrenserleichterungen sind vorgesehen – aber neben der fehlenden Gewinnabsicht (das ist ja geradezu selbstverständlich) wird künftig eine einjährige Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet gefordert und weiters Transparenz in Bezug auf die Mittelverwendung sowie eine jährliche Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses. Für kleinere Vereine ist ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen. Künftig soll statt der jährlichen Antragstellung eine „automatische“ Verlängerung erfolgen, wenn entsprechende Meldungen erstattet werden. Zu erwähnen sind auch technische Vereinfachungen in Bezug auf Dachverbände und Holdings, damit der Aufbau moderner gemeinnütziger Strukturen erleichtert wird.

Die bisher nur in den Vereinsrichtlinien vorgesehenen einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionäre für deren Tätigkeit sollen explizit im EStG 1988 verankert werden (großes und kleines „Freiwilligenpauschale“)

Auch bei der Kooperationen zwischen gemeinnützigen Organisationen und nicht gemeinnützigen Organisationen soll deren Unschädlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen (Ausschluss des Mittelabflusses von begünstigten Körperschaften) möglich sein. Die Umsatzgrenze für die Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe wird auf EUR 100.000,00 angehoben

Im Auflösungsfall oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes soll es zur Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen, wenn die für begünstigte Zwecke gewidmeten Mittel nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden. Hier ist jedenfalls die Prüfung der bisherigen Statuten eindringlich zu empfehlen! Wir stehen dafür gern zur Verfügung!

Im selben Gesetzgebungspaket wird auch die Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen erfolgen. Das betrifft die Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen und auch die Anhebung der Deckelungen der steuerwirksamen Berücksichtigung der Vermögensstockzuwendungen (samt Vortragsmöglichkeit, um die Mittelverwendung flexibler gestalten zu können).